verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung stellt zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts und der entsprechenden Schutznorm (Art. 28 ZGB) dar und ist somit widerrechtlich im Sinne des Zivilrechts (Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, N 682, 686 und 689). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede körperliche Zudringlichkeit wie z.B. eine Ohrfeige (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.2.1).