Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Die Kostenauflage kann sich z.B. auf Art. 28 ZGB stützen (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Kantonsgericht Schwyz 4