32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird verletzt, wenn dem Beschwerdeführer in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 162 E. 2e;