2. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Kostenverteilung verletze zum einen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und zum anderen bestehe zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten kein Kausalzusammenhang (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde warf dem Beschwerdeführer hauptsächlich vor, gegen Art. 28 ZGB verstossen zu haben, als er seine Ehefrau mindestens zweimal geohrfeigt und sie zudem an den Armen gepackt und geschüttelt habe. Durch dieses Verhalten habe er das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (KG-act. 1/1).