nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 55a StGB das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ein (KG-act. 1/1). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung auferlegte sie A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Dreivierteln im Betrag von Fr. 14‘661.75 und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (KG-act. 1/1). Die Strafverfolgungsbehörde stützte sich dabei auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit.