{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d4d586110a34ac36953daba000a21a27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_195", "Checksum": "9e4ef2a800be457c4565ace0bd8a8580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "bdb3907ec9af54a2c8d9d487142aa9fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n3. a) Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2016 sinngemäss ein Gesuch um amtliche Verteidigung (KG-act. 1). Mit\nVerfügung vom 8. März 2017 setzte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem\nBeschwerdeführer eine Nachfrist, um das Gesuch zu begründen und insbesondere zu belegen (KG-act. 8). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 24. März 2017 nach (KG-act. 10). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht in der Lage, nebst der\nBestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie für die in dieser\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nSache erwachsenden Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Weiter sei\ndie Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Einstellungsverfügungen komplex,\numfangreich und unübersichtlich und aufgrund seiner Bildung und Herkunft sei\nes ihm ausgeschlossen, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden. Aus diesen\nGründen sei seine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten und\nihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu bewilligen.\n\nb) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine\namtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen\ngeboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann geboten, wenn es sich\nnicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht\nallein gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten,\neine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von\nmehr als 480 Stunden zu erwarten ist.\n\nc) Vorliegend wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem\nBeschwerdeführer droht keine Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder\nGeldstrafe noch in Form einer Busse. Es handelt sich somit um einen Bagatellfall, welcher eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StGB\nausschliesst (vgl. Urteil des BStGer BB.2013.12 + BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 2.2), auch wenn die Kostenfolgen nicht unerheblich sein mögen.\n\nZum Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers stand\nzudem lediglich noch die Frage der Kostentragungspflicht nach Art. 426\nAbs. 2 StPO bzw. der Entschädigungsansprüche nach Art. 429 f. StPO im\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nRaum. Konkret war im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten\nzur Last gelegt werden kann, welches zur Einleitung des Strafverfahrens führte. Weil der Beschwerdeführer die Ohrfeigen, das am Arm Packen und den\nSchubs eingestand, konnten die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit und die Kausalität ohne Weiteres bejaht werden. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage brachte entsprechend zum Zeitpunkt des Antrags weder in tatsächlicher\nnoch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich, welche eine Verteidigung\nzur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebieten könnten. Überdies kann in einer Kostenauflage kein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition\ndes Beschwerdeführers erblickt werden, selbst wenn der Beschwerdeführer\nsich allenfalls in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet (vgl. BEK 2016\n45 vom 10. Juni 2016, E. 2.b). Inwiefern der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten habe, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden (KG-act. 10, Ziff. 2.b), kann dem Gesuch nicht\nentnommen werden. Angesichts seiner Vorstrafen kann ihm eine gewisse Erfahrung im Ablauf eines ihn betreffenden Strafverfahrens zugesprochen werden (U-act. 1.1.01). Nach eigenen Angaben kam er als 16-Jähriger in die\nSchweiz (U-act. 8.1.04, Frage 26). Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind offenbar ausreichend, denn die Einvernahmen fanden auf\nDeutsch statt und der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf den Beizug eines Übersetzers (vgl. statt vieler: U-act. 10.0.01, Frage 6). Seinen\nStandpunkt vermag er mit seinen Sprachkenntnissen durchaus genügend verständlich auszudrücken, was die von Hand verfassten Schreiben an die Strafverfolgungsbehörde belegen (U-act. 4.1.18; U-act. 9.0.05). Dass er die Kostenauflage nicht für rechtens hält, hätte er zumindest genügend deutlich vor\ndem Kantonsgericht geltend machen können, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 6 StPO). Der sinngemässe Antrag auf Einsetzung einer\namtlichen Verteidigung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Dass das Kriterium der Mittellosigkeit gestützt auf eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer\neingereichten Unterlagen voraussichtlich erfüllt sein dürfte (KG-act. 10/1),\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nvermag daran nichts zu ändern, weil die Gebotenheit der Verbeiständung und\ndie Mittellosigkeit kumulative Voraussetzungen sind (vgl. BEK 2016 45 vom\n10. Juni 2016, E. 2.b).\n\n4. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die\nKosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren\nwird abgewiesen.\n\n"}