{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d4d586110a34ac36953daba000a21a27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_195", "Checksum": "9e4ef2a800be457c4565ace0bd8a8580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "bdb3907ec9af54a2c8d9d487142aa9fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nc) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist erstellt, dass er seine Ehefrau im Rahmen eines Streits mehrmals ohrfeigte, sie am Arm packte\nund schubste. Schon der Umstand, dass ein Ehemann seiner Ehefrau ein einziges Mal eine Ohrfeige gibt, überschreitet das gesellschaftlich geduldete\nMass, weil von einem erwachsenen Menschen verlangt werden kann, Streitigkeiten auf der verbalen Ebene auszutragen. Bereits eine Ohrfeige stellt eine\nPersönlichkeitsverletzung dar. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist somit gegeben. Dieses muss im Kausalzusammenhang mit den durch die Untersuchung entstandenen Kosten stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers\nsah sich dadurch, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen wurde, veranlasst, zur Polizei zu gehen. Nach dem Geständnis der mehrmaligen Ohrfeigen\nzum Nachteil seiner Ehefrau und dem anerkannten Problem, seiner Frau nicht\nzu vertrauen und sie deshalb zu kontrollieren, war es folgerichtig, sich als\nStrafverfolgungsbehörde die Frage zu stellen, ob diese Übergriffe der einzige\nAusdruck physischer Gewalt zur Konfliktbewältigung in der Familie waren oder\nob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau auch bei anderen Gelegenheiten handgreiflich wurde. Der Beschwerdeführer erklärte des Weiteren,\nin psychiatrischer/psychologischer Behandlung zu sein und dass im Fall, wenn\ner wütend werde, die Emotionen hoch gehen würden. Vor diesem Hintergrund\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n– die Strafverfolgungsbehörde durfte aufgrund seiner Aussagen von einer\ngeringen Frustrationsgrenze des Beschwerdeführers ausgehen – waren die\nkörperlichen Übergriffe somit geeignet, den Verdacht von häuslicher Gewalt\nbzw. eines Verstosses gegen Art. 123 StGB, evtl. Art. 126 StGB, zu erwecken\nund damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Übereifer\nkann den Behörden insoweit nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer verlieh durch die Handgreiflichkeiten und Schläge seinen Drohungen ein\nhohes Gefahrenpotenzial, weshalb sich die Festnahme, die Versetzung in\nUntersuchungshaft und das psychiatrische Gutachten rechtfertigten. Die\nStrafanzeige seiner Ehefrau und das Strafverfahren sind auf sein\nsozialinadäquates und persönlichkeitsverletzendes Verhalten zurückzuführen.\nDer Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Angesichts der Geständnisse\ndes Beschwerdeführers ist es sodann i.c. unbeachtlich, dass die\nStrafverfolgungsbehörde das Strafverfahren betreffend die Handlungen zum\nNachteil der Ehefrau gestützt auf Art. 55a StGB und damit auf ihren Wunsch,\neinstellte (vgl. BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.3; vgl. BGer\n6B_150/240 vom 23. September 2014, E. 1.2).\n\nLetzte Voraussetzung für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 und Art. 430\nAbs. 1 lit. a StPO ist, dass sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich\nschuldhafter Weise verhielt. Das Verhalten des Beschuldigten liegt klar ausserhalb dessen, was in der Schweiz zivilrechtlich erlaubt ist und weicht somit\nvon einem Durchschnittsverhalten ab. Mit anderen Worten überschritt der Beschwerdeführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass.\nSubjektiv ist, wie erwähnt, die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit erforderlich.\nDen Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur\nZeit der vorgeworfenen Handlungen urteilsunfähig war. Er macht dies in der\nBeschwerde auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr klar\nsein, dass sein Verhalten von demjenigen eines durchschnittlich verantwortlichen Ehegatten deutlich abweicht und eine Strafuntersuchung zur Folge haben könnte. Ein solches Risiko ist der Ausübung körperlicher Gewalt imma-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nnent. Er hat deshalb als urteilsfähig zu gelten, so dass ihm die körperlichen\nÜbergriffe zivilrechtlich zugerechnet werden können; der Beschwerdeführer\nverhielt sich schuldhaft.\n\nZusammengefasst verletzte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in ihrer Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB widerrechtlich und schuldhaft. Gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst\ndieser Schluss nicht. Die Strafverfolgungsbehörde erhob in der angefochtenen\nVerfügung nirgends – auch nicht indirekt – den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand von Art. 123 oder 126 StGB erfüllt und wäre zu bestrafen gewesen, wenn seine Frau nicht auf die Durchführung des Strafverfahrens verzichtet hätte. Sie geht nach Darlegung bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 28 ZGB vielmehr von den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers aus und kommt zum Schluss, dass er durch die körperlichen\nÜbergriffe zulasten seiner Ehefrau ihre Persönlichkeit verletzte und damit die\nEinleitung des Verfahrens bewirkte. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2\nund Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind erfüllt.\n\nd) Aus den angeführten Gründen ist die Kostenauflage gestützt auf\nArt. 426 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen gestützt auf Art. 430 StPO die geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht weiter geprüft.\n\n"}