{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d4d586110a34ac36953daba000a21a27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_195", "Checksum": "9e4ef2a800be457c4565ace0bd8a8580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "bdb3907ec9af54a2c8d9d487142aa9fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nverletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an\nder Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung\nstellt zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts und der entsprechenden Schutznorm (Art. 28 ZGB) dar und ist somit widerrechtlich im Sinne des\nZivilrechts (Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, N 682,\n686 und 689). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede körperliche Zudringlichkeit wie z.B. eine Ohrfeige (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003\nE. 2.2.1).\n\nDie Kostenauflage darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder\nbereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371 E. 2a;\nBGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1).\n\nZwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen\n(Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 426 StPO N 32;\nBGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1.; BGE 116 Ia 162 E. 2c).\nDies ist dann der Fall, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer\nstrafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage,\nwenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines\nStrafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 I a 162 E. 2c;\nBGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten, können der beschuldigten Person nicht aufer-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nlegt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar\n2016 E. 1.3.2).\n\nWas den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache\neines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die\nHaftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in\nFrage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es\nwird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den\ngegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden\ndurfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von\ndem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je\ngrösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Die\nFrage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist, wie gesagt,\ndie objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteilsund Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht\nzugerechnet, der nicht urteilsfähig ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c, m.N.).\n\nb) Auf die Frage, ob er bereits früher gegen eine nahe stehende Beziehungsperson oder konkret gegen seine Ehefrau tätlich geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, die Probleme würden seit drei Wochen\nanhalten. Seine Frau wolle ihm nicht die Wahrheit sagen. Er habe aber nie\nkörperliche Gewalt angewendet (U-act. 8.1.04, Frage 29). Später gestand er\nein, seiner Ehefrau mehrmals bzw. dreimal zwei Ohrfeigen gegeben (U-\nact. 10.0.04, Fragen 8 f., 14 und 17 f.; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22) und\nsie im Rahmen eines Streits geschubst sowie am rechten Oberarm gepackt zu\nhaben (U-act. 8.1.04, Frage 9; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22; U-\nact. 4.1.11, Frage 8). Auf entsprechende Frage verneinte er zwar, seine Frau\nbedroht zu haben, gab jedoch zu, ausgerastet zu sein (U-act. 10.0.01, Frage 7). Er erklärte zudem, am 13. Oktober 2014 seiner Frau mit dem Fahrrad\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ngefolgt zu sein, weil diese gesagt habe, sie bringe den Sohn zur Schule, und\ner gedacht habe, dass es zu lange dauere (U-act. 10.0.04, Fragen 27 f.; U-\nact. 8.1.04, Frage 11). Er sei ihr nachgefahren, weil er habe wissen wollen,\nwohin sie gehe (U-act. 10.0.01, Frage 28). Er habe sie kontrolliert (U-\nact. 8.1.04, Frage 11). An anderer Stelle erklärte er, er könne seiner Frau\nnicht mehr vertrauen, er habe das Gefühl, sie habe eine Affäre mit einem anderen Mann (U-act. 8.1.04, Frage 8). Auf die Frage, ob er sich unter Kontrolle\nhabe, wenn er wütend sei, antwortete er, wenn er laut sei, könnten die Emotionen schon hoch gehen. Wenn die Emotionen hoch gehen würden, gerate er\nin Gefühlsschwankungen (U-act. 8.1.04, Frage 30). Er sei in psychiatrischer/psychologischer Behandlung (U-act. 8.1.04, Frage 37).\n\n"}