{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d4d586110a34ac36953daba000a21a27"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-195_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_195_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284e7336e1be927d066029fa9352837e8cbb8d0ac94197b47097d241a7138443548bf1725e8306e35b2260ef9bbf71382ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_195", "Checksum": "9e4ef2a800be457c4565ace0bd8a8580"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:40", "Checksum": "bdb3907ec9af54a2c8d9d487142aa9fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.04.2017 BEK 2016 195\nRegeste:\nEinstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 11. April 2017\nBEK 2016 195\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n2. D.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. Dezember 2016, SUI 2014 3936);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft\nInnerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) gestützt auf Art. 319\nAbs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 55a StGB das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ein (KG-act. 1/1). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung\nauferlegte sie A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Dreivierteln\nim Betrag von Fr. 14‘661.75 und richtete ihm keine Entschädigung und keine\nGenugtuung aus (KG-act. 1/1). Die Strafverfolgungsbehörde stützte sich dabei\nauf Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führte sie\nim Wesentlichen an, A.________ habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau in\nzivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt und das Strafverfahren gegen ihn\nrechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (KG-act 1/1, S. 2).\n\nDagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. Dezember 2016 seien aufzuheben.\n\n2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.\n\n3. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das vorinstanzliche Verfahren als erbetener Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 15‘995.00 auszurichten.\n\n4. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht Schwyz\ndie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen.\n\nD.________ nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2017 kurz zur Sache Stellung\n(KG-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Kostenverteilung verletze zum einen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 2 EMRK und zum anderen bestehe zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den entstandenen Kosten kein Kausalzusammenhang (KG-act. 1).\n\nDie Strafverfolgungsbehörde warf dem Beschwerdeführer hauptsächlich vor,\ngegen Art. 28 ZGB verstossen zu haben, als er seine Ehefrau mindestens\nzweimal geohrfeigt und sie zudem an den Armen gepackt und geschüttelt habe. Durch dieses Verhalten habe er das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig\nund schuldhaft bewirkt (KG-act. 1/1).\n\na) Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten,\nwenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren\neingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr\ngemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Unschuldsvermutung nach Art. 32\nAbs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird verletzt, wenn dem Beschwerdeführer\nin der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er\nhabe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden\n(BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich\nvorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom\n26. Januar 2016 E. 1.3). Die Kostenauflage kann sich z.B. auf Art. 28 ZGB\nstützen (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 6B_241/2015\nvom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}