In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller vorliegend mit seinem Begehren zu rund 98 % durchdringt, der unterliegende Teil lediglich die Zahlungsbefehlskosten betrifft und der Streitwert eher gering ist, erscheint eine vollumfängliche Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG) durch den Gesuchsgegner als angemessen (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Verweisen). Entsprechend hat er den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Aufwendungen dessen Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Ausfertigung der knapp 15-seitigen Beschwerde-