6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind im Sinne der Erwägungen anzupassen. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller vorliegend mit seinem Begehren zu rund 98 % durchdringt, der unterliegende Teil lediglich die Zahlungsbefehlskosten betrifft und der Streitwert eher gering ist, erscheint eine vollumfängliche Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG) durch den Gesuchsgegner als angemessen (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Verweisen).