hat den Gesuchsgegner zudem reduziert mit Fr. 420.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen, zumal der Vorderrichter mangels anderweitiger Ausführungen von einer vollen Entschädigung auf beiden Seiten von Fr. 700.00 ausging, was seitens der Parteien unbeanstandet blieb.