bb) Insgesamt begehrte der Gesuchsteller vor erster Instanz die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und damit für Fr. 5‘034.95. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt zu rund 80 %, weshalb er in diesem Umfang (Fr. 240.00) und der Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 60.00 (20 %) die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Der Gesuchsteller Kantonsgericht Schwyz 11