2 der Beschwerde sowie den Umstand, dass nach Art. 105 ZPO die Prozesskosten sowohl die Gerichtskosten (Abs. 1) als auch die Parteientschädigung (Abs. 2) umfassen, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag bezüglich der Kostentragung sich auch auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens bezog und überdies auch die Parteientschädigung einschloss.