105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Vorliegend verlangte der Gesuchsteller die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung ‒ und damit auch der Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 2 und 3 ‒, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 1, S. 2). Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdebegründung seien sowohl die Kosten des Beschwerde- als auch des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner zu überbinden (vgl. KG-act. 1, S. 14). Gestützt auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Beschwerde sowie den Umstand, dass nach Art.