2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Demnach ist für die genannten Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Diese Kosten hat der Schuldner aber wie erwähnt zusätzlich zu bezahlen. 5. a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen, als dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘000.00 erteilt wird. b) Der Gesuchsgegner macht geltend, Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde betreffend Kostenauflage beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren; eine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei nicht beantragt. Kantonsgericht Schwyz 10