Der Gesuchsgegner ersuchte um Abweisung der Beschwerde, ohne sich aber zu den Zahlungsbefehlskosten zu äussern. Innerhalb der Beschwerdeanträge bzw. der Anträge im Beschwerdeverfahren besteht jedoch keine Bindung an die gerügten Mängel (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 491). Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie ebenso wie die erste Instanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO) und sie überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art.