Für die Zahlungsbefehlskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, weil die Betreibungskosten nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind (BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit Verweisen).