4. Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters erteilte dieser für die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.30) keine Rechtsöffnung, erhöhte aber den Betrag, für welchen er Rechtsöffnung erteilte, um diese Kosten (vgl. angef. Verfügung E. 3F., S. 5, und Dispositivziffer 1, S. 1). Kantonsgericht Schwyz 9