cc) Indem der Vorderrichter ausser Acht liess bzw. als unklar ansah, welcher Betreibung das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zuordnete, und Fr. 2‘985.00 gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die Unterhaltsausstände der Betreibung Nr. zz anrechnete, wendete er das Recht unrichtig an und stellte dabei den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (vgl. Art. 320 ZPO). Der der Kindsmutter überwiesene Betrag von Fr. 2‘985.00 ist deshalb nicht auf die mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz vom 15. Januar 2016 geltend gemachten Ausstände anzurechnen. Dem Gesuchsteller ist mithin definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 4‘000.00 zu gewähren.