Im Übrigen ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass weder Pläne, Photographien, Ton- oder Bildaufnahmen, elektronische Dateien noch speziell für das Rechtsöffnungsverfahren angefertigte schriftliche Aussagen von Personen, welche, wenn der Zeugenbeweis zulässig wäre, als Zeugen in Frage kämen, Urkunden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sind (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Zwar ist vorliegend unbestritten, dass der Gesuchsgegner Fr. 3‘000.00 bezahlte, indessen hätte er beweisen müssen, ob bzw. dass das Betreibungsamt den Betrag der Betreibung Nr. zz anrechnete.