87 OR keine Anrechnung an die Unterhaltsausstände zu, nachdem das Betreibungsamt den bezahlten Betrag bereits in der Betreibung Nr. yy – ob nun aus Versehen oder zu Recht ‒ berücksichtigte. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass weder Pläne, Photographien, Ton- oder Bildaufnahmen, elektronische Dateien noch speziell für das Rechtsöffnungsverfahren angefertigte schriftliche Aussagen von Personen, welche, wenn der Zeugenbeweis zulässig wäre, als Zeugen in Frage kämen, Urkunden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG sind (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG).