Rechtsanwalt E.________ hatte sie um 16:24 Uhr um eine entsprechende Bestätigung gebeten, welche wie erwähnt auch umfassen sollte, dass der Gesuchsgegner den fraglichen Betrag an die Betreibung Nr. yy bezahlt habe (vgl. Vi-BB 2). Dieser wesentliche Umstand – dass die gesuchsgegnerische Seite in besagtem Beleg selber von einer Anrechnung an die Betreibung Nr. yy ausging ‒, blieb unberücksichtigt. Obwohl die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Mailantwort von I.________ vom 17. Oktober 2016 (KG-act. 1/4) aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art.