10, S. 3). Auf jeden Fall machte der Gesuchsgegner weder geltend, dass die Zahlung der Betreibung Nr. zz angerechnet wurde – dies erachtete er vielmehr als unklar ‒, noch dass er eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zugunsten der Betreibung Nr. zz abgegeben hätte. Die entsprechende Behauptung betreffend eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren (vgl. KG-act. 6, S. 4) ist neu und aus novenrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insbesondere gestützt auf die Gutschriftsanzeige der Schwyzer Kantonalbank vom 1. Februar 2016 über den Betrag von Fr. 2‘985.00, welche Kantonsgericht Schwyz 7