bb) Der Gesuchsgegner brachte erstinstanzlich vor, er habe den Betrag von Fr. 3‘000.00 an die vorliegende Betreibung Nr. zz bezahlt. Es sei unklar, ob das Betreibungsamt die Zahlung an die Betreibung Nr. zz oder an die gleichentags erhobene Betreibung Nr. yy angerechnet habe und weshalb – sofern vom zweiten Fall auszugehen wäre – eine Anrechnung fälschlicherweise an die Betreibung Nr. yy erfolgt sei (Vi-act 6, S. 3). Der Gesuchsteller bestritt ein Versehen und hielt unter Hinweis auf den Zahlungsbeleg vom 1. Februar 2016 fest, der Gesuchsgegner selbst habe die Zahlung in der Betreibung Nr. yy ausgelöst (Vi-act. 10, S. 3).