12 SchKG). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegennahm, sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 und 22 zu Art. 12 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N 3 zu Art. 12 SchKG).