c) aa) Der Gesuchsgegner bezahlte den Betrag nicht dem Gesuchsteller oder dessen Mutter, sondern dem Betreibungsamt. Dieses hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen (Art. 12 Abs. 1 SchKG). Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 12 SchKG).