87 OR (Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 81 SchKG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene, wenn weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 OR setzt voraus, dass keine schuldnerische Anrechnungserklärung vorliegt (Leu, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 87 OR). Der Schuldner hat darzulegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung bzw. Erklärung (Art. 86 Abs. 1 OR) oder nach den Anordnungen des Art.