bb) Tilgung ist primär Zahlung. Dem Schuldner obliegt dann auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betrifft (vgl. Art. 85 ff. OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, richtet sich die Anrechnung nach Art. 87 OR (Staehelin, a.a.