b) aa) Art. 81 Abs. 1 SchKG nennt drei mögliche Einwendungen gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel: Tilgung, Stundung und Verjährung. Die Tilgung und Stundung der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Schuld ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden zu beweisen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet ist. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Anders als Kantonsgericht Schwyz 5