a) Der Vorderrichter gelangte gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR zum Schluss, dass die vom Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach geleistete Zahlung von Fr. 2‘895.00 auf die im Betreibungsverfahren Nr. zz vorhandenen Ausstände anzurechnen sei. Da die Zahlung nicht vom Gesuchsgegner direkt auf das Konto der Kindsmutter überwiesen worden sei, könne anhand des Bankbelegs nicht eruiert werden, ob dieser sich darüber geäussert habe, welche Schuld er mit seiner Zahlung getilgt haben wolle (mit Verweis auf Art. 86 OR). Ebenso wenig lasse sich dem E-Mail-Verkehr mit dem Betreibungsamt entnehmen, ob der Gesuchsgegner einen Zahlungszweck genannt habe.