3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach am 25. Januar 2016 Fr. 3‘000.00 bezahlte (vgl. auch Vi-BB 2). Ebenso wenig streitig ist, dass B.________, der Mutter bzw. gesetzlichen Vertreterin des Gesuchstellers, eine weitere Forderung zusteht. So betrieb sie den Gesuchsgegner am 15. Januar 2016 nicht nur als Vertreterin des Gesuchstellers für offene Unterhaltsbeiträge, sondern mit Betreibung Nr. yy auch über den Betrag von Fr. 3‘600.00 („Zinsen für Kapital Fr. 120‘000.00, Zinsfuss 3 %, fällig am 31.12.2015“) sowie Fr. 600.00 („Klobenentschädigung 2015 für Alp F.________“; vgl. Vi-BB 1).