Bei dem vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Scheidungsurteil (Vi- KB 2) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung zu Recht nur im Umfang von Fr. 1‘088.30 erteilte oder ob diese auch die weiteren ausstehenden Unterhaltsbeiträge hätte umfassen sollen. Unbeanstandet blieb im Beschwerdeverfahren, dass der Vorderrichter über die Kinderzulagen sowie die Zahnarztkosten keine Rechtsöffnung erteilte. Kantonsgericht Schwyz 4