Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Bei dem vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Scheidungsurteil (Vi- KB 2) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung.