1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Schübelbach vom 15. Januar 2016 die Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4‘073.30 zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6).