c) Am 16. Dezember 2016 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘088.30 und wies im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er dem Gesuchsteller; der Gesuchsgegner habe ihm diese im Umfang von Fr. 60.00 zu ersetzen (Dispositivziffer 2). Der Gesuchsteller wurde überdies verpflichtet, Kantonsgericht Schwyz 3 dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 430.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). d) Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):