Am 12. September 2016 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die definitive Rechtsöffnung für die genannten Positionen, je nebst Zins zu 5 %, sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 (vgl. Viact. 1 f.). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 verlangte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. 6), wozu Letzterer am 24. November 2016 Stellung nahm (Vi-act. 10).