{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5059ff5eeb2de9600c3d14e473aa3759"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_193_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_193", "Checksum": "9d34828587cc1ee72018000bb93cc115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:58", "Checksum": "ef29a4eac7984dcc4045680ed332d922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n5. a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen, als dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für\nden Betrag von Fr. 4‘000.00 erteilt wird.\n\nb) Der Gesuchsgegner macht geltend, Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde betreffend Kostenauflage beziehe sich lediglich auf das Beschwerdeverfahren; eine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei\nnicht beantragt.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\naa) Obwohl eine Regelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO fehlt, erscheint es\nsachgerecht, im Falle der Gutheissung einer Beschwerde durch reformatorischen Entscheid die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, entsprechend dem endgültigen Verfahrensausgang, neu zu verteilen (vgl. Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 327 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 23 zu\nArt. 327 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 327\nZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Gemäss Art. 105\nZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.\nVorliegend verlangte der Gesuchsteller die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung ‒ und damit auch der Kostenregelung gemäss Dispositivziffern 2 und 3 ‒, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nGesuchsgegners (KG-act. 1, S. 2). Anträge sind im Lichte der Begründung\nauszulegen (BGE 137 III 617). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdebegründung seien sowohl die Kosten des Beschwerde- als auch des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner zu überbinden (vgl. KG-act. 1,\nS. 14). Gestützt auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Beschwerde sowie den Umstand, dass nach Art. 105 ZPO die Prozesskosten sowohl\ndie Gerichtskosten (Abs. 1) als auch die Parteientschädigung (Abs. 2) umfassen, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag bezüglich der Kostentragung sich auch auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens\nbezog und überdies auch die Parteientschädigung einschloss.\n\nbb) Insgesamt begehrte der Gesuchsteller vor erster Instanz die Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und damit für Fr. 5‘034.95.\nArt. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der\nunterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt,\nso werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt\n(Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt zu rund 80 %, weshalb er in\ndiesem Umfang (Fr. 240.00) und der Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 60.00\n(20 %) die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Der Gesuchsteller\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nhat den Gesuchsgegner zudem reduziert mit Fr. 420.00 (inkl. Auslagen und\n8 % MWST) zu entschädigen, zumal der Vorderrichter mangels anderweitiger\nAusführungen von einer vollen Entschädigung auf beiden Seiten von\nFr. 700.00 ausging, was seitens der Parteien unbeanstandet blieb.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind im Sinne der Erwägungen\nanzupassen. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller vorliegend mit\nseinem Begehren zu rund 98 % durchdringt, der unterliegende Teil lediglich\ndie Zahlungsbefehlskosten betrifft und der Streitwert eher gering ist, erscheint\neine vollumfängliche Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 400.00 (vgl. Art. 48 und 61 Abs. 1 GebVSchKG) durch den Gesuchsgegner als angemessen (vgl. BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015\nE. 3.1 mit Verweisen). Entsprechend hat er den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Aufwendungen dessen Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Ausfertigung der knapp 15-seitigen Beschwerdeschrift beschränkten, mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen (vgl. §§ 2 und 12 GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember\n2016 aufgehoben und die Dispositivziffern 1-3 werden wie folgt neu\nfestgelegt:\n\n1. Dem Gesuchsteller wird in der Betr.Nr. zz des Betreibungsamtes Schübelbach SZ vom 15.01.2016 definitive Rechtsöffnung\nerteilt für:\nFr. 4‘000.00.\nIm Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 300.00\nwerden vom Gesuchsteller erhoben und sind ihm vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 240.00 zu ersetzen.\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine\nreduzierte Parteientschädigung von Fr. 420.00 zu bezahlen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n"}