{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5059ff5eeb2de9600c3d14e473aa3759"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_193_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_193", "Checksum": "9d34828587cc1ee72018000bb93cc115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:58", "Checksum": "ef29a4eac7984dcc4045680ed332d922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nunter „Mitteilungen/Zahlungsgrund“ die Betreibung Nr. yy aufführt (Vi-act. 10\nBeilage 2), ist denn auch vielmehr auf eine Erklärung über die Tilgung im\nSinne von Art. 86 OR zugunsten der Betreibung Nr. yy zu schliessen (vgl.\nauch VersGer SG, Entscheid AVI 2007/112 vom 2. April 2008 E. 3.2). Hierfür\nspricht auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner eine Unterhaltspflicht für\ndie Monate November bis und mit Januar 2016 verneint(e) (vgl. Vi-act. 6; vgl.\nauch Weber, a.a.O., N 35 zu Art. 86 OR).\n\nH.________ vom Betreibungsamt Reichenburg und Schübelbach bestätigte in\nihrer E-Mail vom 13. Oktober 2016, 16:11 Uhr, an den Rechtsvertreter des\nGesuchsgegners, Rechtsanwalt E.________, dass dieser am 25. Januar 2016\nFr. 3‘000.00 auf ihrem Amt an die Betreibung Nr. yy bezahlt habe. Um 16:58\nUhr führte sie ergänzend aus, nicht sagen zu können, aus welchem Grund die\nZahlung an die Betreibung Nr. zz – hierbei handelt es sich aufgrund der\nvorangehenden Bestätigung zugunsten der Betreibung Nr. yy sowie des\nUmstands, dass auch der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners um 16:24 Uhr\num Bestätigung der Zahlung an die Betreibung Nr. yy ersuchte, offensichtlich\num einen Verschrieb ‒ erfolgt sei, da sie nicht wisse, ob dies I.________ vom\nBetreibungsamt Reichenburg und Schübelbach so entschieden habe oder ob\ndies nach Absprache mit dem Gesuchsgegner erfolgt sei. Rechtsanwalt\nE.________ hatte sie um 16:24 Uhr um eine entsprechende Bestätigung\ngebeten, welche wie erwähnt auch umfassen sollte, dass der Gesuchsgegner\nden fraglichen Betrag an die Betreibung Nr. yy bezahlt habe (vgl. Vi-BB 2).\nDieser wesentliche Umstand – dass die gesuchsgegnerische Seite in\nbesagtem Beleg selber von einer Anrechnung an die Betreibung Nr. yy\nausging ‒, blieb unberücksichtigt. Obwohl die erst im Beschwerdeverfahren\neingereichte Mailantwort von I.________ vom 17. Oktober 2016 (KG-act. 1/4)\naus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326\nAbs. 1 ZPO), ist insoweit nicht unklar, zugunsten welcher Betreibung eine\nAnrechnung erfolgte, was ebenso der Gesuchsteller geltend macht (vgl. auch\nVi-act. 10 Beilage 2). Ungeachtet dessen liegen überdies – worauf der\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nGesuchsteller zu Recht hinwies ‒ keine (Gegen-)Beweise dafür vor, dass die\nTeilzahlung der Betreibung Nr. zz angerechnet worden wäre (Quittung etc.),\nbzw. es ergibt sich aus keiner Urkunde zweifelsfrei, dass die Zahlung für die\nbetriebene Forderung in der Betreibung Nr. zz getätigt wurde (vgl. Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, 2000, S. 235). Dabei lässt auch Art. 87 OR keine\nAnrechnung an die Unterhaltsausstände zu, nachdem das Betreibungsamt\nden bezahlten Betrag bereits in der Betreibung Nr. yy – ob nun aus Versehen\noder zu Recht ‒ berücksichtigte. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller\nzuzustimmen, dass weder Pläne, Photographien, Ton- oder Bildaufnahmen,\nelektronische Dateien noch speziell für das Rechtsöffnungsverfahren angefertigte schriftliche Aussagen von Personen, welche, wenn der Zeugenbeweis\nzulässig wäre, als Zeugen in Frage kämen, Urkunden im Sinne von Art. 81\nAbs. 1 SchKG sind (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 SchKG). Zwar ist vorliegend unbestritten, dass der Gesuchsgegner Fr. 3‘000.00 bezahlte, indessen\nhätte er beweisen müssen, ob bzw. dass das Betreibungsamt den Betrag der\nBetreibung Nr. zz anrechnete.\n\ncc) Indem der Vorderrichter ausser Acht liess bzw. als unklar ansah,\nwelcher Betreibung das Betreibungsamt den bezahlten Betrag zuordnete, und\nFr. 2‘985.00 gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die Unterhaltsausstände der\nBetreibung Nr. zz anrechnete, wendete er das Recht unrichtig an und stellte\ndabei den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (vgl. Art. 320 ZPO). Der der\nKindsmutter überwiesene Betrag von Fr. 2‘985.00 ist deshalb nicht auf die mit\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz vom 15. Januar 2016 geltend gemachten Ausstände anzurechnen. Dem Gesuchsteller ist mithin definitive\nRechtsöffnung im Umfang von Fr. 4‘000.00 zu gewähren.\n\n4. Gemäss den Erwägungen des Vorderrichters erteilte dieser für die\nKosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.30) keine Rechtsöffnung, erhöhte aber\nden Betrag, für welchen er Rechtsöffnung erteilte, um diese Kosten (vgl.\nangef. Verfügung E. 3F., S. 5, und Dispositivziffer 1, S. 1).\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nFür die Zahlungsbefehlskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da\nkein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn\nauch überflüssig, weil die Betreibungskosten nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab\nvon den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können, womit diese im\nErgebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum\nBetrag, welcher dem Gläubiger zugesprochenen worden ist, zu bezahlen sind\n(BGer, Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit Verweisen).\n\nDer Gesuchsgegner ersuchte um Abweisung der Beschwerde, ohne sich aber\nzu den Zahlungsbefehlskosten zu äussern. Innerhalb der Beschwerdeanträge\nbzw. der Anträge im Beschwerdeverfahren besteht jedoch keine Bindung an\ndie gerügten Mängel (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010,\nS. 491). Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch\nhat sie ebenso wie die erste Instanz das Recht von Amtes wegen\nanzuwenden (Art. 57 ZPO) und sie überprüft die Rüge der unrichtigen\nRechtsanwendung mit freier Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Demnach ist für die\ngenannten Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Diese Kosten\nhat der Schuldner aber wie erwähnt zusätzlich zu bezahlen.\n\n"}