{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5059ff5eeb2de9600c3d14e473aa3759"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_193_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_193", "Checksum": "9d34828587cc1ee72018000bb93cc115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:58", "Checksum": "ef29a4eac7984dcc4045680ed332d922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\na) Der Vorderrichter gelangte gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR zum Schluss,\ndass die vom Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach geleistete\nZahlung von Fr. 2‘895.00 auf die im Betreibungsverfahren Nr. zz vorhandenen\nAusstände anzurechnen sei. Da die Zahlung nicht vom Gesuchsgegner direkt\nauf das Konto der Kindsmutter überwiesen worden sei, könne anhand des\nBankbelegs nicht eruiert werden, ob dieser sich darüber geäussert habe, welche Schuld er mit seiner Zahlung getilgt haben wolle (mit Verweis auf Art. 86\nOR). Ebenso wenig lasse sich dem E-Mail-Verkehr mit dem Betreibungsamt\nentnehmen, ob der Gesuchsgegner einen Zahlungszweck genannt habe. Der\nGesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 12 und 81 Abs.\n1 SchKG geltend.\n\nb) aa) Art. 81 Abs. 1 SchKG nennt drei mögliche Einwendungen gegen\neinen definitiven Rechtsöffnungstitel: Tilgung, Stundung und Verjährung. Die\nTilgung und Stundung der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen\nSchuld ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden zu beweisen. Das sind\nSchriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand\nderer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall\ngetilgt oder gestundet ist. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Anders als\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der\nRechtsöffnungstitel sodann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl.\n2010, N 4 zu Art. 81 SchKG; BGer, Urteil 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012\nE. 3.3; BGer, Urteil 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1).\n\nbb) Tilgung ist primär Zahlung. Dem Schuldner obliegt dann auch der\nNachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betrifft (vgl.\nArt. 85 ff. OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger\nzu bezahlen, ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er\ntilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, wird die\nZahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, falls der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86\nAbs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung noch eine Bezeichnung in der\nQuittung vor, richtet sich die Anrechnung nach Art. 87 OR (Staehelin, a.a.O.,\nN 9 zu Art. 81 SchKG). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die\nder Schuldner zuerst betrieben wurde, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene, wenn weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt. Art. 87 OR setzt voraus,\ndass keine schuldnerische Anrechnungserklärung vorliegt (Leu, Basler\nKommentar, 6. Aufl. 2015, N 2 zu Art. 87 OR). Der Schuldner hat darzulegen,\ndass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung bzw. Erklärung (Art. 86 Abs.\n1 OR) oder nach den Anordnungen des Art. 87 OR auf die fragliche Forderung\nanzurechnen ist. Dass ein Vermerk über die Anrechnung auf der Quittung\ngemäss Art. 86 Abs. 2 OR vorliegt, ist demgegenüber vom Gläubiger darzutun\n(Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N 45 und 47 zu Art. 86 OR; Leu,\na.a.O., N 5 zu Art. 86 OR; Gauch/Schmid, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000,\nN 41 f. zu Art. 86 OR).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nc) aa) Der Gesuchsgegner bezahlte den Betrag nicht dem Gesuchsteller\noder dessen Mutter, sondern dem Betreibungsamt. Dieses hat Zahlungen für\nRechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen (Art. 12 Abs. 1\nSchKG). Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12\nAbs. 2 SchKG). Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt\ndiese Forderung selber zu bestimmen (Emmel, Basler Kommentar, a.a.O.,\nN 15 zu Art. 12 SchKG). Entsteht Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das Betreibungsamt eine Zahlung entgegennahm,\nsind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung zuständig (Emmel, Basler\nKommentar, a.a.O., N 15 und 22 zu Art. 12 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997,\nN 3 zu Art. 12 SchKG).\n\nbb) Der Gesuchsgegner brachte erstinstanzlich vor, er habe den Betrag von\nFr. 3‘000.00 an die vorliegende Betreibung Nr. zz bezahlt. Es sei unklar, ob\ndas Betreibungsamt die Zahlung an die Betreibung Nr. zz oder an die\ngleichentags erhobene Betreibung Nr. yy angerechnet habe und weshalb –\nsofern vom zweiten Fall auszugehen wäre – eine Anrechnung\nfälschlicherweise an die Betreibung Nr. yy erfolgt sei (Vi-act 6, S. 3). Der\nGesuchsteller bestritt ein Versehen und hielt unter Hinweis auf den\nZahlungsbeleg vom 1. Februar 2016 fest, der Gesuchsgegner selbst habe die\nZahlung in der Betreibung Nr. yy ausgelöst (Vi-act. 10, S. 3). Auf jeden Fall\nmachte der Gesuchsgegner weder geltend, dass die Zahlung der Betreibung\nNr. zz angerechnet wurde – dies erachtete er vielmehr als unklar ‒, noch dass\ner eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zugunsten der Betreibung\nNr. zz abgegeben hätte. Die entsprechende Behauptung betreffend eine\nsolche Erklärung im Beschwerdeverfahren (vgl. KG-act. 6, S. 4) ist neu und\naus novenrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1\nZPO). Insbesondere gestützt auf die Gutschriftsanzeige der Schwyzer\nKantonalbank vom 1. Februar 2016 über den Betrag von Fr. 2‘985.00, welche\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}