{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5059ff5eeb2de9600c3d14e473aa3759"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-193_2017-06-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_193_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ad86fb95190cf844f14b30c4c2749907b168e0cb9fb96357d7da58b1a56da62af5554545ae889398e9c279450f242161ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_193", "Checksum": "9d34828587cc1ee72018000bb93cc115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:58", "Checksum": "ef29a4eac7984dcc4045680ed332d922", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.06.2017 BEK 2016 193\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 7. Juni 2017\nBEK 2016 193\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\nvertreten durch B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nD.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 16. Dezember 2016, ZES 2016 445);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Scheidungsurteil vom 8. Februar 2012 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March D.________ (Gesuchsgegner), seinem Sohn\nA.________ (Gesuchsteller) nebst allfällig bezogener Kinder-\n/Ausbildungszulagen Fr. 600.00 (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) bzw.\nFr. 800.00 (ab dem 13. Altersjahr bis zu dessen Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung) zu bezahlen (ZEO 11 97; Vi-KB\n2).\n\nb) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz vom 15. Januar 2016 liess\nder Gesuchsteller den Gesuchsgegner über offene Kinderalimente von September 2015 bis Januar 2016 über Fr. 4‘000.00, einen Rest Kinderzulagen\nvon August bis Dezember 2015 über Fr. 100.00 sowie den hälftigen Anteil an\nder Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. G.________ über Fr. 861.65 betreiben. Der Gesuchsgegner erhob am 25. Januar 2016 Rechtsvorschlag (Vi-KB\n1).\n\nAm 12. September 2016 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am\nBezirksgericht March die definitive Rechtsöffnung für die genannten Positionen, je nebst Zins zu 5 %, sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 (vgl. Viact. 1 f.). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 verlangte der Gesuchsgegner die\nAbweisung des Gesuchs, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. 6), wozu Letzterer\nam 24. November 2016 Stellung nahm (Vi-act. 10).\n\nc) Am 16. Dezember 2016 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘088.30 und wies im Übrigen das Rechtsöffnungsbegehren ab\n(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er dem Gesuchsteller; der Gesuchsgegner habe ihm diese im Umfang von Fr. 60.00 zu\nersetzen (Dispositivziffer 2). Der Gesuchsteller wurde überdies verpflichtet,\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 430.00 zu bezahlen\n(Dispositivziffer 3).\n\nd) Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und es\nsei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamts Schübelbach vom 15. Januar 2016 die Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4‘073.30 zu erteilen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des\nBeschwerdegegners.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 ersuchte der Gesuchsgegner\num Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzulasten des Gesuchstellers (KG-act. 6).\n\n2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid,\nso kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags,\nnämlich definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Nach\nArt. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines\nschweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde\nberuht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit\nErlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung\nanruft. Bei dem vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Scheidungsurteil (Vi-\nKB 2) handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rechtsöffnungstitel im\nSinne dieser Bestimmung. Zu prüfen bleibt, ob der Vorderrichter die definitive\nRechtsöffnung zu Recht nur im Umfang von Fr. 1‘088.30 erteilte oder ob diese\nauch die weiteren ausstehenden Unterhaltsbeiträge hätte umfassen sollen.\nUnbeanstandet blieb im Beschwerdeverfahren, dass der Vorderrichter über\ndie Kinderzulagen sowie die Zahnarztkosten keine Rechtsöffnung erteilte.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner dem Betreibungsamt Schübelbach am 25. Januar 2016 Fr. 3‘000.00 bezahlte (vgl. auch Vi-BB 2). Ebenso wenig streitig ist, dass B.________, der Mutter bzw. gesetzlichen Vertreterin des Gesuchstellers, eine weitere Forderung zusteht. So betrieb sie den\nGesuchsgegner am 15. Januar 2016 nicht nur als Vertreterin des Gesuchstellers für offene Unterhaltsbeiträge, sondern mit Betreibung Nr. yy auch über\nden Betrag von Fr. 3‘600.00 („Zinsen für Kapital Fr. 120‘000.00, Zinsfuss 3 %,\nfällig am 31.12.2015“) sowie Fr. 600.00 („Klobenentschädigung 2015 für Alp\nF.________“; vgl. Vi-BB 1). Es stellt sich die Frage, welche Schuld durch die\nZahlung (teilweise) getilgt wurde.\n\n"}