beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 der angefochten Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.