4. Zusammenfassend ist ohne Aktenbeizug auf die Beschwerde nur bezüglich der Entschädigung bzw. Genugtuung einzutreten und diese teilweise gutzuheissen. Das Versehen der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, führte weder zu erheblichen Aufwendungen noch wirtschaftlichen Einbussen des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, weshalb eine Entschädigung Kantonsgericht Schwyz 4 für das teilweise Obsiegen entfällt (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO), abgesehen davon, dass eine solche durch den Verzicht auf Kostenauflage für das teilweise Unterliegen mehr als kompensiert wäre;-