Deshalb ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung über die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zurückzuweisen. Nicht weiter zu prüfen ist, inwiefern der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2016 seinen Beweispflichten nachkam (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, BSK, 22014, Art. 429 StPO N 31a; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1).