Die Staatsanwaltschaft beurteilte laut angefochtener Verfügung die Ansprüche des Beschuldigten nicht, weil er innert Frist keine geltend gemacht habe. Sie räumt indes vernehmlassend ein, die rechtzeitige Eingabe des Beschuldigten vom 24. Oktober 2016 übersehen zu haben. Damit wurde der Beschuldigte nicht angehört. Deshalb ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung über die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zurückzuweisen.