3. Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, so hat er gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und seiner wirtschaftlichen Einbussen zufolge notwendiger Beteiligung am Strafverfahren sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beurteilte laut angefochtener Verfügung die Ansprüche des Beschuldigten nicht, weil er innert Frist keine geltend gemacht habe.