halber festhielt, inwiefern wegen anderer Vorwürfe das Strafverfahren fortgeführt werde. Selbst wenn damit eine umfassende Einstellung unterlassen wird, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. BEK 2016 93 vom 26. August 2016 E. 3 sowie BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). Zu prüfen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausrichtete.