2. Die Parteien können die Einstellungsverfügung anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Indes ist der Beschuldigte durch die Einstellung der Untersuchung nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 382 StPO N 9; Ziegler/Keller, BSK, 22014, Art. 382 StPO N 1). Ebenso wenig ist auf die Kritik an der Begründung der Einstellungsverfügung einzutreten, da dieser keine selbständige Wirkung zukommt.