Die Beschwerdegegner bestreiten die Behauptungen in der Beschwerde, verzichten indes auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (KGact. 4). Die Staatsanwaltschaft nahm vernehmlassend Stellung und beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei nur Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals am 19. Januar 2017 ausführlich verlauten (KG-act. 8). Die Parteien setzten das Kantonsgericht über ihre weitere Korrespondenz ausserhalb des Verfahrens in Kenntnis (KG-act. 10 und 12).