nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Zufolge Verjährung stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 25. November 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Sie verfügte, dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (Dispositivziff. 4). Der Beschuldigte beschwerte sich dagegen rechtzeitig am 19. Dezember 2016 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und seine Entschä- digungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Eingabe vom 24. Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 33‘461.25 gutzuheissen.